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08. November 2024

Vogelgrippe-Risiko steigt auch im Westen

Verpflichtende Vorsichtsmaßnahmen für Hausgeflügel auch in ganz Tirol Nach mehreren Ausbrüchen der Vogelgrippe bzw. Geflügelpest in großen Geflügelhaltungen in Niederösterreich wurden Teile des Burgenlandes, Kärntens, Niederösterreichs, Oberösterreichs sowie Salzburgs mit Freitag (8. November) zu „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt. Dort muss Geflügel im Stall gehalten werden. Keine Gefahr für Menschen - bislang noch kein Vogelgrippe-Nachweis in Tirol
Vogelgrippe-Risiko steigt auch im Westen
Nach mehreren Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza H5N1 (Vogelgrippe / Geflügelpest) in großen Geflügelhaltungen in Niederösterreich wurden Teile des Burgenlandes, Kärntens, Niederösterreichs, Oberösterreichs sowie Salzburgs mit 8.11. zu „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt. Foto: AGES

Wie in Restösterreich steigt auch in Tirol die Gefahr einer Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel, heißt es in einer Aussendung des Landes Tirol. Darin wird die Bevölkerung dringend gebeten, tot aufgefundene wildlebende Wasser- und Greifvögel umgehend bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. Singvögel sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.

Derzeit gilt Tirol als „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“, in dem Vorsichtsmaßnahmen, aber keine Stallpflicht vorgeschrieben sind.

Detaillierte Infos finden Sie auf der Website der AGES

Geltende Vorsichtsmaßnahmen für alle GeflügelhalterInnen in Tirol

  • Enten und Gänse müssen getrennt von anderem Geflügel gehalten werden.
  • Das Geflügel ist entweder bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die Behörde zu informieren.