Der 58-jährige Truppenkommandant war des Amtsmissbrauchs angeklagt gewesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Vor einem Jahr war ein Oberst des Heeres erstmals in Innsbruck vor Gericht gestanden, weil er unter anderem mutmaßliche Amtsmissbräuche seiner Untergebenen und einen Vorfall mit angeblicher Wiederbetätigung nicht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte. Dafür war er damals zu einer unbedingten Geldstrafe von über 20.000 Euro und einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Der Anwalt des Angeklagten, Matthias Holzmann, ging mit der Sache zum Obersten Gerichtshof, welcher das Urteil aufhob und wieder zurück ans Landesgericht verwies. Dort ging es am Mittwoch nur mehr um die Frage, ob für den Offizier ein Anfangsverdacht für strafbare Handlungen erkennbar gewesen war und eine Anzeigenpflicht bestanden hatte. Staatsanwältin Angela Eder-Stöffler glaubte, dass es beides gegeben hatte: „Warum sollte der Angeklagte Disziplinarverfahren gegen seine Untergebenen eingeleitet haben, wenn er keinen Anfangsverdacht hatte?“ Für Anwalt Holzmann war hingegen klar: „Ein Oberst ist kein Polizist. Während der anzeigen muss, besteht für einen normalen Beamten hier ein Ermessensspielraum.“
Der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Andreas Mair schloss sich praktisch dieser Argumentation an und sprach den Offizier frei. Die Staatsanwältin gab zum Urteil keine Erklärung ab, es ist daher noch nicht rechtskräftig.