Verordnungstext und Bescheid stimmen nicht überein
So heißt es in der Verordnung der Tiroler Landesregierung , dass von den Wölfen 108MATK und 121FATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgehe, der Bescheid erlaubt jedoch die befristete Entnahme zweier Wölfe in einem bestimmten Gebiet. So könnten zwei, möglicherweise ungefährliche Wölfe, die sich im „Maßnahmengebiet“ aufhalten, abgeschossen werden.
Welpe 159MATK hält sich ebenfalls im „Maßnahmengebiet“ auf
Zudem habe die Behörde laut LVwG behauptet, es gäbe keine anderen Wölfe in diesem Gebiet, nachgewiesen ist mindestens noch ein weiterer Wolf. Damit wurde der Abschussbescheid zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
LVwG verweist auf EU-Recht
Die Unionsrechtskonformität der Entscheidung war zwar nicht zu beurteilen, aber das LVwG scheibt, „wobei nach wie vor Zweifel bestehen, ob die Ermöglichung der Entnahme „irgendeines“ Wolfes in einem bestimmten Gebiet, unabhängig von seiner Gefährlichkeit, mit den strengen unionsrechtlichen Artenschutzbestimmungen, insbesondere den in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vorgegebenen engen Schranken für eine Ausnahme vereinbar sein kann.“