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Bürgerservice
I
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BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen
BÜRGERSERVICE – Wichtige Informationen
Bei Graböffnungsarbeiten kommt es
aufgrund nicht der Friedhofsordnung
entsprechender Grabmale immer wieder
zu Arbeitserschwernissen. Wir müssen
daher nochmals eindringlich darauf hin-
weisen, dass bei der Neuerrichtung eines
Grabmales unbedingt die in der Fried-
hofsordnung vorgeschriebenen Maße
und Richtlinien einzuhalten sind.
Neben nicht ordnungsgemäßen Grab-
kreuzen stellen in letzter Zeit auch
diverse „Aufbauten“ am Kreuzsockel
(Laternen, Zusatztafeln für Inschriften
etc.) und dauerhafte Grabbepflanzungen
ein Problem dar. Bei der Anbringung
dieser „Aufbauten“ muss unbedingt
darauf geachtet werden, dass diese im
Falle einer Graböffnung eines benach-
barten Grabes jederzeit abmontiert wer-
den können. Anderenfalls muss der ge-
samt Kreuzsockel entfernt werden.
Die Gemeinde ist laut Friedhofsordnung
berechtigt, bei der Öffnung einer be-
nachbarten Grabstätte die Demontage
des Grabkreuzes bzw. des Grabsteines zu
veranlassen.
Bei einer ordnungsgemäßen Ausführung
der Grabstätte (Einhaltung der Maße
und leichte Demontagemöglichkeit der
Grabkreuze) können daher mögliche
Schäden bei der Demontage und auch
viel Arbeit vermieden werden.
Die Gemeindeverwaltung ist angehalten,
vermehrt auf die Einhaltung der Fried-
hofsordnung zu achten und jene Nut-
zungsberechtigten, die bei der Neuerrich-
tung eines Grabmals die vorgeschriebenen
Maße nicht einhalten, aufzufordern, die
Grabstätte den Richtlinien entsprechend
herzustellen. Entstandene Schäden bei der
Entfernung von nicht ordnungsgemäßen
Grabmalen sind von den jeweiligen Nut-
zungsberechtigten zu tragen.
Auszug aus der Friedhofsordnung
§ 16 GESTALTUNG der
GRABSTÄTTE
4. Die
Maße für Grabumrandungen
inklusive Sockel
haben zu betragen:
a) bei Turnus- und einfachen
Familiengräbern:
Länge 1,40 m Breite 0,70 m
b) bei Familiengräbern doppelter Breite:
Länge 1,35 m Breite 1,30 m
Die Höhe der Grabumrandung darf
maximal 0,20 m, die Stärke maximal
0,10 m betragen.
§ 17 GESTALTUNGS- und
ERHALTUNGSPFLICHT
2. Es dürfen nur solche Pflanzen gepflanzt
werden, die andere Grabstätten oder öf-
fentliche Wege und allgemeine Anlage
nicht beeinträchtigen.
Bäume und
winterfeste Sträucher dürfen nur
mit Bewilligung der Gemeinde ge-
pflanzt werden.
§ 18 G R A B M A L E
2.
Grabmale
müssen standsicher und
dauerhaft errichtet sein. Grabkreuze
und Grabsteine müssen so montiert wer-
den, dass sie
ohne großen Aufwand
demontiert werden können, um beim
Öffnen einer benachbarten Grabstätte
mögliche Beschädigungen zu vermeiden.
Auf Aufforderung der Gemeinde
hat
der Nutzungsberechtigte
beim Öffnen
einer benachbarten Grabstätte
die
Demontage des Grabkreuzes bzw.
des Grabsteines zu veranlassen.
3. Die
Sockel
sollen den bisherigen Sockel-
formen angepaßt werden und dürfen die
folgenden
Maße
nicht überschreiten:
Breite: 0,70 m
Stärke: 0,20 m
Höhe: 0,40 m (vom
angrenzenden Gelände-
niveau aus gerechnet)
4.
Grabkreuze
müssen, gerechnet vom an-
grenzenden Geländeniveau aus, eine
Höhe von mindestens 1,50 m haben und
dürfen maximal 1,80 m erreichen (inklu-
sive Sockel bzw. Grabumrandung).
Der
Querbalken des Kreuzes
darf die
Grabbreite von 0,70 m nicht über-
schreiten.
Grabsteine
dürfen, gerechnet vom an-
grenzenden Geländeniveau aus, eine
Höhe von maximal 1,00 m erreichen.
Die Breite des Grabsteines darf 0,70 m
nicht überschreiten.
Friedhofsordnung –
Errichtung Grabmale
Fixe Aufbauten am Kreuzsockel erschweren die Graböffnungsarbeiten.