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Silvester-Feuerwerke
Dezember 2015
Aus Anlass des nahenden Jahres-
wechsels und der häufigen Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen
(Feuerwerkskörpern) in dieser Zeit, er-
laubt sich die Bezirkshauptmannschaft
Lienz auf die damit zusammenhängen-
den Gefahren und die maßgeblichen
Rechtsvorschriften hinzuweisen.
Seit Jänner 2010 ist das neue
Pyrotechnikgesetz in Kraft, wonach
Feuerwerkskörper vorrangig nach ihrer
Gefährlichkeit und dem verursachten
Lärmpegel eingeteilt werden:
F1:
Feuerwerkskörper, die eine ge-
ringe Gefahr darstellen (alt Kl. I), Min-
destalter des Besitzers 12 Jahre.
F2:
Feuerwerkskörper, die eine ge-
ringe Gefahr darstellen, Verwendung nur
im Freien, (alt Kl. II), Mindestalter des
Besitzers 16 Jahre.
F3:
Feuerwerkskörper, die eine
mittlere Gefahr darstellen (alt Kl. III),
Mindestalter des Besitzers 18 Jahre
und
eine behördliche Bewilligung.
F4:
Feuerwerkskörper, die eine gro-
ße Gefahr darstellen (alt KL. IV), Min-
destalter des Besitzers 18 Jahre
und
eine behördliche Bewilligung.
Sämtliche pyrotechnischen Gegen-
stände der Kategorien F1 bis F4 und
solche der Kl. I bis IV, die aufgrund der
Übergangsbestimmungen noch verwen-
det werden dürfen, müssen jedenfalls
eine Angabe über die Klasse oder
Kategorie,
Bezeichnung, Name, Typ
eine Gebrauchsanweisung sowie
eine Altersbeschränkung in deut-
scher Sprache aufweisen.
Die Sicherheitsdirektion für Tirol
und die Bezirkshauptmannschaft Lienz
raten, keine pyrotechnischen Gegen-
stände im Ausland zu kaufen, denn
diese enthalten oft zu große Mengen an
Sprengstoff.
Wenn durch das Entzünden von py-
rotechnischen Gegenständen Menschen
verletzt werden oder fahrlässig eine
Feuersbrunst verursacht wird, so liegen
vom Strafgericht zu ahndende Delikte
vor.
Dem Verursacher eines durch eine
abgefeuerte Rakete verursachten Scha-
dens trifft auch die zivilrechtliche Haf-
tung, d.h. der finanzielle Schaden ist zu
ersetzen.
Darüber hinaus sind Verstöße von
der Behörde als Verwaltungsübertretun-
gen mit bis zu
€
3.600,-- zu bestrafen.
Die Osttiroler Bevölkerung wird da-
her um Beachtung der Bestimmungen
des Pyrotechnikgesetzes und um ent-
sprechende Zurückhaltung bei der Ver-
wendung pyrotechnischer Gegenstän-
de ersucht, um einerseits die damit
verbundenen Brand- und Verletzungs-
gefahren möglichst gering zu halten
und andererseits auf ruhebedürftige
MitbürgerInnen Rücksicht zu nehmen.
Bezirkshauptmannschaft Lienz,
Behördenleitung
Beim Umgang mit Feuer-
werkskörpern ist unbe-
dingt zu beachten:
Nur im Freien mit genügend Platz
verwenden
Nicht in der Hand halten oder aus
der Hand abfeuern
Von Kindern fernhalten
Nicht in Menschenansammlungen
abfeuern
Nur aus geeigneten Abschuss-
rampen oder gegen Umfallen gut
gesicherten Flaschen abschießen
Bei Versagen eines Feuerwerks-
körpers mindestens 15 Minuten
nicht berühren, weil höchste Ex-
plosionsgefahr besteht (Entsor-
gung als Sondermüll)
Innerhalb und in unmittelbarer
Nähe von Krankenhäusern, Alters-
heimen und Kirchen ist jegliche
Silvesterknallerei verboten.
Silvester-Feuerwerke