
Dezember 2015
Pflanzenschutzmittelrecht
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Alle anderen zugelassenen Pflan-
zenschutzmittel gelten dann als aus-
schließlich für die berufliche Ver-
wendung geeignet und dürfen nur von
Personen verwendet und an solche ver-
kauft werden, die über einen gültigen
Pflanzenschutzführerschein verfügen
(Profimittel).
Da laut Tiroler Pflanzenschutzmit-
telgesetz 2012 auch das Lagern zur
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
gehört,
müssen Nicht-Professionisten
Mittel, die nicht für die Verwendung
durch den nichtberuflichen Verwen-
der im Haus- und Kleingartenbereich
zugelassen sind, bis dahin entweder
aufbrauchen, zurückgeben oder ent-
sorgen.
Lagerung und Pflanzenschutzge-
räte.
Pflanzenschutzmittel sind so zu
lagern, dass Unbefugte, insbesondere
Kinder, keinen Zugriff darauf haben.
Sie sind zudem in verschlossenen oder
wiederverschlossenen Handelspackun-
gen aufzubewahren. Pflanzenschutzge-
räte müssen so beschaffen sein, dass
beim Ausbringen von Pflanzenschutz-
mitteln das Leben und die Gesundheit
von Menschen und die Umwelt nicht
gefährdet werden und die Mittel in
Abstellung auf die Indikationen nur
in dem erforderlichen Ausmaß ausge-
bracht werden können.
Pflanzenschutzmittel und Bie-
nenschutz.
Die Anwendung von als
bienengefährlich
gekennzeichneten
Pflanzenschutzmitteln auf blühende
Pflanzen ist grundsätzlich verboten.
Pflanzenschutzmittel, die als bienen-
gefährlich, mit Ausnahme der Anwen-
dung nach dem Bienenflug bis 23:00
Uhr gekennzeichnet sind, dürfen auf
blühende Pflanzen nur in diesem Zeit-
fenster angewendet werden. Diese Be-
stimmungen gelten auch für nichtblü-
hende Pflanzen, wenn sie von Bienen
beflogen werden (z.B. Pflanzen mit
extrafloralen Nektarien oder mit Honig-
tau in Folge von Blattlaustätigkeit), un-
abhängig von der Blüte innerhalb eines
Umkreises von 30 m um Bienenstän-
de, sowie in der offensichtlichen Flugli-
nie der Bienen.
Mischungen von Pflanzenschutz-
mitteln.
Bei Mischungen von Pflanzen-
schutzmitteln kann es Probleme mit
der Mischbarkeit in der Spritze oder der
Pflanzenverträglichkeit geben. Es kann
aber auch eine Veränderung in Bezug
auf die Bienengefährlichkeit eintreten,
sodass Mischungen von zwei bienen-
ungefährlichen Mitteln plötzlich bie-
nengefährlich werden können. In blü-
henden Beständen (dazu gehören auch
blühende Unkräuter) und an Pflanzen,
die von Bienen beflogen werden, ist
deshalb generell von der Ausbringung
von Tankmischungen mit Insektiziden
und/oder Fungiziden abzuraten.
Vorbeugender Schutz von Bienen
und anderen bestäubenden Insekten.
Im Rahmen des vorsorgenden Schut-
zes von Bienen und anderen bestäu-
benden Insekten sollte grundsätzlich
die Behandlung blühender Pflanzen
vermieden werden. Ist eine Behand-
lung nicht zu vermeiden, ist diese ge-
gen Abend bei abnehmendem oder
beendetem Bienenflug durchzuführen.
Blühende Unterkulturen (z.B. Löwen-
zahn) sind vor einer Behandlung am
besten zu mulchen oder zu entfernen.
Zum Schutz von Bienen und anderen
bestäubenden Insekten ist die Abdrift
von Pflanzenschutzmitteln aus der Be-
handlungsfläche heraus zu vermeiden.
Im Haus- und Kleingartenbereich sollte
gänzlich auf die Verwendung von bie-
nengefährlichen Pflanzenschutzmitteln
und Bioziden (z.B. Ameisenmittel) ver-
zichtet werden.
Pflanzenschutz im Wald.
Vom Ti-
roler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
ausgenommen sind die im Forstgesetz
1975 vorgesehenen Maßnahmen zum
Schutz von Holzgewächsen, sowie zum
Schutz der Pflanzen vor Schädigungen
durch jagdbare Tiere. Für den Erwerb
eines Mittels zur Bekämpfung des Bor-
kenkäfers oder eines Wildverbissmittels
im Wald, die als Pflanzenschutzmittel
zugelassen bzw. auch im Pflanzen-
schutzmittelregister eingetragen sind,
benötigt man eine Ausbildungsbeschei-
nigung.
Ausblick.
Mit der Neufassung der
Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung
2012 wurden die im geänderten Tiroler
Pflanzenschutzmittelgesetz enthalte-
nen Verordnungsermächtigungen, aus-
genommen der Themenbereich Pflan-
zenschutzgeräte, umgesetzt. Dieser
befindet sich aktuell in Ausarbeitung; in
Umsetzung des Artikel 8 der Richtlinie
2009/128/EG sollen bis zum Frühjahr
2016 Vorschriften über den Umgang
mit - sowie die wiederkehrende Kont-
rolle von - beruflich verwendeten Pflan-
zenschutzgeräten erlassen werden.
Amtlicher Pflanzenschutzdienst Tirol
DI Andreas Tschöll
Giftschrank
Blühende Unkräuter in Karottenkultur
Fotos © Land Tirol