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Pflanzenschutzmittelrecht
Dezember 2015
Seit 15. Juni 2012 ist bei der
Verwendung (Ausbringen und Lagern)
von Pflanzenschutzmitteln das Tiro-
ler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
anzuwenden. Es regelt Maßnahmen
zur nachhaltigen Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln unter Berück-
sichtigung der Grundsätze des inte-
grierten Pflanzenschutzes und des
Vorsorgeprinzips. Es zielt auf die Min-
derung der Risiken für die menschli-
che Gesundheit und die Umwelt ab.
Die Inverkehrbringung (Zulassung und
Verkauf) von Pflanzenschutzmitteln
fällt in Österreich in die Zuständig-
keit des Bundes und wird im Pflan-
zenschutzmittelgesetz 2011 geregelt.
Beruflicher oder nichtberuflicher
Verwender (Professionist oder Nicht
Professionist).
Ein zentraler Punkt ist
die Unterscheidung zwischen berufli-
chen (Professionisten) und nichtberuf-
lichen Verwendern (Nicht-Professio-
nisten). Beruflicher Verwender ist, wer
in einer beruflichen Tätigkeit Pflan-
zenschutzmittel verwendet, jemanden
im Rahmen einer Ausbildung anleitet
oder beaufsichtigt bzw. über eine gül-
tige Ausbildungsbescheinigung verfügt.
Nichtberuflicher Verwender ist jeder,
der im Haus- und Kleingartenbereich
(Hobbybereich) ohne Erwerbsabsicht
Pflanzenschutzmittel mit entsprechen-
der Zulassung („Für die Verwendung
im Haus- und Kleingartenbereich zu-
lässig“) verwendet. Zahlreiche Bestim-
mungen hängen an dieser Unterschei-
dung.
Sachkundigkeit (Ausbildungsbe-
scheinigung).
Berufliche Verwender
von Pflanzenschutzmitteln müssen seit
26. November 2015 über eine gültige
Ausbildungsbescheinigung, einen soge-
nannten „Pflanzenschutzführerschein“,
verfügen. Jeder, der Pflanzenschutzmit-
tel beruflich verwendet, also ausbringt,
lagert, innerbetrieblich befördert etc.
muss ab diesem Zeitpunkt eine Be-
scheinigung besitzen. Auch der Kauf
von professionellen Pflanzenschutzmit-
teln ist dann ohne Ausbildungsbeschei-
nigung nicht mehr möglich. Die Sach-
kundigkeit wird ausschließlich mit der
Ausbildungsbescheinigung bestätigt.
Nur wer über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügt und verlässlich ist, kann eine
derartige Bescheinigung beantragen.
Diese können über eine anerkannte
berufliche oder schulische Ausbildung
sowie durch einen Ausbildungskurs er-
worben werden. Aktuelle Informationen
über das Kursangebot und die Beantra-
gung der Ausbildungsbescheinigung
sind bei der LK Tirol, Fachbereich Spe-
zialkulturen und Markt, Pflanzenschutz
(http://tinyurl.com/njmjnfx) zu finden.
Aufzeichnungen (Spritztagebuch).
Auch bei den Aufzeichnungen ist zwi-
schen beruflichen und nichtberufli-
chen Verwendern zu unterscheiden.
Künftig müssen berufliche Verwen-
der Aufzeichnungen über den
Erwerb
(Handelsbezeichnung, Pflanzenschutz-
mittelregister-Nummer und Menge)
und die Verwendung
von Pflanzen-
schutzmitteln führen. Personen, die
Pflanzenschutzmittel von beruflichen
Verwendern anwenden lassen, müssen
nur Aufzeichnungen über die verwen-
deten Pflanzenschutzmittel führen. Da-
von ausgenommen ist die Verwendung
im Haus- und Kleingartenbereich oder
auf Flächen unter 1.000 m², die nicht
der land- oder forstwirtschaftlichen
Produktion dienen. Aufzeichnungen
über die Verwendung von Pflanzen-
schutzmitteln umfassen:
a) die Handelsbezeichnung und die
Pflanzenschutzmittelregister-Num-
mer des Pflanzenschutzmittels,
b) die Verwendungszeit mit Datum,
bei bienengefährlichen Pflanzen-
schutzmitteln zusätzlich die Uhr-
zeit (Beginn und Ende) der Anwen-
dung,
c) die Aufwandmenge pro ha oder die
Konzentration, falls eine Aufwand-
menge nicht vorgesehen ist,
d) die Grundstücksnummer oder die
Bezeichnung des Feldes sowie die
Größe der behandelten Fläche,
e) den Grund der Behandlung (Schad-
faktor bzw. Schadorganismus),
f) die Kultur, für die das Pflanzen-
schutzmittel verwendet wurde,
g) den Namen und die Adresse des
beruflichen Verwenders.
Eine Vorlage für ein Spritztagebuch
findet sich online
(http://tinyurl.com/p5xepd7).
Österreichisches Pflanzenschutz-
mittelregister
(www.pmg.ages.at)
Seit
dem
1. Jänner 2015
dürfen nur mehr
Pflanzenschutzmittel verwendet wer-
den, die in das Österreichische Pflan-
zenschutzmittelregister
eingetragen
sind. Das Bundesamt für Ernährungs-
sicherheit (BAES) stellt diese Informa-
tionen in einer Online-Datenbank im
Internet zur Verfügung (http://tinyurl.
com/qb5ph4y).
Haus- und Kleingartenbereich
(Hobbybereich).
Pflanzenschutzmit-
tel für den Hobbybereich müssen seit
dem
26. November 2015
für die An-
wendung durch den nichtberuflichen
Verwender (Nicht-Professionist) zu-
gelassen und mit folgendem Hinweis
gekennzeichnet sein:
„Für die Verwen-
dung im Haus- und Kleingartenbereich
zulässig“
. Nichtberufliche Verwender
dürfen somit seit 26. November 2015
nur mehr „weniger gefährliche“, für
den Haus- und Kleingartenbereich be-
stimmte Pflanzenschutzmittel, welche
ohne spezielle Kenntnisse verwendet
werden können, kaufen und anwenden.
Neuerungen im Pflanzenschutzmittelrecht