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FODN - 60/02/2015
Von Erika Rogl
Ing. Arthur Bürgler - Gemeinde-
verband Bausachverständiger
B
aumeister Ing. Arthur Bürgler ist
seit Jänner 2015 vom Gemeinde-
verband Bausachverständiger angestellt
und betreut auch unsere Gemeinde in
Bauangelegenheiten.
Er ist verheiratet, hat 2 Kinder und
wohnt in Asch, lange Jahre war er in
Innsbruck beruflich tätig und freut sich
nun wieder in Osttirol arbeiten zu kön-
nen.
Das Bauverfahren
Immer wieder kommt es zu fehlenden
Bewilligungen aufgrund von Unwissen-
heit und dadurch unter Umständen zu
erhöhten Kosten im Bauverfahren.
Jeder Fall ist individuell, daher ist
es nicht möglich ganz allgemein über
Bauverfahren zu informieren. Generell
kann man in der Tiroler Bauordnung
nachlese, welche im Internet zu finden
Aus dem Bauamt …
Gerne möchten wir euch den neuen Bausachverständigen der
Gemeinde Kals am Großglockner vorstellen.
ist. Wir bieten gerne an, Auskünfte
im Bauamt der Gemeinde oder beim
Bausachverständigen direkt einzuho-
len. Dazu ist es sinnvoll eine Skizze mit
Maßen über das geplante Bauvorhaben
anzufertigen. Damit ist sichergestellt,
dass alle über das gleiche reden. Gerne
wird auch eine Besichtigung mit dem
Bausachverständigen an Ort und Stelle
durchgeführt, was Probleme im Vorfeld
vermeiden lässt.
Verordnung Erschließungskosten
Wie in den Gemeinderatsprotokollen
ersichtlich wurde in der Gemeinde Kals
am Großglockner die Verordnung über
die Erschließungskosten neu erlassen.
Der bisherige Erschließungskostenfak-
tor vom Land Tirol stammt aus dem
Jahre 2001 und wurde im Jahr 2014
deutlich erhöht. Der neue Faktor wurde
zum Anlass genommen, die Erschlie-
ßungskosten der Gemeinde Kals am
Großglockner ebenfalls anzupassen. Es
wurde jedoch nicht die gesamte Erhö-
hung weitergegeben, sondern in abge-
milderter Form, da der Gemeinderat die
Bautätigkeit in der Gemeinde unterstüt-
zen möchte.
Bewilligungspflicht für
Thermische Sanierung
Von einigen ausführenden Firmen
wurde die unzureichende Information
weitergegeben, dass Wärmedämmmaß-
nahmen keiner Bewilligung bedürfen.
Dazu folgender Hinweis:
Im § 21 Abs. 2, lit f Tiroler Bauord-
nung 2011 steht. Die sonstige Änderung
von Gebäuden sowie die Errichtung und
die Änderung von sonstigen baulichen
Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs.
1 lit. b oder e einer Baubewilligung be-
dürfen, der Behörde anzuzeigen. Jeden-
falls sind der Behörde anzuzeigen:
f) die größere Renovierung von Ge-
bäuden, sofern sie nicht im Rahmen ei-
nes nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen
Bauvorhabens erfolgt. Lt. § 19 c (1) ist
ein Energieausweis zu erstellen:
b) bei größeren Renovierungen von
Gebäuden
Lt. Beurteilung und Auskunft vom
BSV ist eine größere Renovierung dann
gegeben, wenn in die zeitlich zusam-
menhängende Renovierung eines Ge-
bäudes, mehr als 25 v. H. der Oberfläche
der Gebäudehülle einbezogen werden.
Damit verbunden ist zukünftig auch
die Vorschreibung von Gebühren für
die zusätzlich entstandene Baumasse (lt.
Bauansuchen). Wir ersuchen um Beach-
tung.
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