FODN - 60/02/2015
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INFORMATIONEN AUS DER GEMEINDE
Der Beschwerde des Hundehalters ge-
gen den Bescheid der Gemeinde Kals am
Großglockner wurde vom Landesverwal-
tungsgericht Tirol stattgegeben, nachfol-
gend ein Auszug aus der Begründung von
Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger:
Erwägungen
Das Landesverwaltungsgericht hat
erwogen wie folgt: Gemäß § 6a Abs 4
TLPG hat die Behörde den Halter eines
Hundes mit schriftlichen Bescheid auf-
zufordern, den Hund zur Beurteilung
der Auffälligkeit einem Amtstierarzt
vorzuführen, sofern der Hund einen
Menschen oder ein Tier verletzt oder ge-
fährdet hat. Dass der fallgegenständli-
che Hund einen Menschen oder ein Tier
verletzt hätte, ist nicht bekannt. Hin-
sichtlich der Gefährdung von Menschen
oder anderen Tieren, ist das erkennende
Gericht der Auffassung, dass dahinge-
hend eine abstrakte Gefährdung nicht
ausreichend ist.
Vielmehr kann von einer Gefährdung
im Sinne des § 6a Abs 4 TLPG nur ge-
sprochen werden, sofern es sich dabei
um eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben eines Menschen oder eines ande-
ren Tieres handelt. Andernfalls wäre die
spezifische Voraussetzung der Gefähr-
dung ihres Sinnes beraubt, da Hunde
einer gewissen Größe stets potentiell
gefährlich sein können. Der Wille des
Gesetzgebers ist jedoch darin zu erbli-
cken, nach Möglichkeit jene Hunde zu
erfassen, aus deren Verhalten sich auf-
grund besonderer Vorkommnisse der
Hinweis auf ein auffälliges Verhalten
ergibt, um in der Folge abklären zu kön-
nen, ob das Tier als gefährlich einzustu-
fen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die be-
langte Behörde nicht ausreichend dar-
legen können, dass seitens des Hundes
eine konkrete Gefahr für Leib oder Le-
ben eines Menschen oder eines anderen
Tieres ausgegangen wäre. Der Umstand,
dass ein Hund frei herumläuft, sich Pas-
santen nähert und möglicherweise auch
anbellt, kann nicht als Voraussetzung
dienen, den Hund nach § 6a Abs 4 TLPG
vorführen zu lassen. Es ist kein Vorfall
nachgewiesen, bei welchem der Hund
sich in besonders aggressiver Art und
Weise verhalten hätte. Dass Menschen
sich vor einem Tier fürchten, kann nicht
selbstverständlich auf eine Gefährdung
von Seiten des Tieres schließen lassen.
Hund & Co
Ein konkretes Vorkommnis, bei wel-
chem von Seiten des betroffenen Hun-
des eine besondere Gefahr ausgegangen
wäre, ist nicht aktenkundig. In dieser
Hinsicht war der angefochtene Bescheid
mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen rechtswidrig erlassen
bzw. ist das etwaige Vorliegen dieser
Voraussetzungen im Bescheid nicht hin-
reichend begründet.
Aus diesen Gründen war spruchge-
mäß zu entscheiden.
K
alser Jugendliche, die ihren Haupt-
wohnsitz nicht in unserer Gemein-
de haben, scheinen im Melderegister
nicht auf und es konnte ihnen daher
auch keine persönliche Einladung zu-
gestellt werden.
Wir bitten alle KalserInnen mit den
Jahrgängen 1994-1997 die teilnehmen
wollen, selbstverständlich auch dieje-
nigen, die keine Einladung bekommen
haben, sich bis zum 5. Oktober unter
der Telefonnummer 04876/210 bzw.
unter der Mailadresse meldeamt@kals.
at anzumelden.
Wir würden uns sehr freuen, Euch
alle bei der Kalser Jungbürgerfeier
2015 begrüßen zu dürfen.
Treffpunkt: 10. Oktober, 16.00 Uhr
Haus de Calce
Wir freuen uns auf eine tolle Feier!
BGM Klaus Unterweger
Die Gemeinde Kals am Großglockner
lädt alle Kalser Jugendlichen mit den
Geburtsjahren 1994 - 1997 zur
Jungbürgerfeier am 10. Oktober 2015 ein.
Jungbürgerfeier
Kals am Großglockner 2015