Um den großen Heizzuschuss (180 Euro) zu erhalten, können Alleinstehende und Alleinverdienende über 885,47 Euro an monatlichem Nettoeinkommen verfügen. Für Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen beträgt die Einkommensgrenze 1.327,67 Euro. Für den kleinen Heizzuschuss (110 Euro) wurden die Einkommensgrenzen mit 1.099,24 Euro bzw. mit 1.511,45 Euro festgesetzt. Die für alleinstehende Pensionisten neu festgesetzte Einkommensgrenze (sie müssen 360 Erwerbsmonate vorweisen können) liegt zur Gewährung des großen Heizzuschusses bei 995,09 Euro – statt bei 885 Euro. Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können bis einschließlich 28. Feber 2020 bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.