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Aktuelles
Liftpreise:
Erwachsene
Kinder bis 14
Jahre
Tageskarte
€ 9,00
€ 7,00
Halbtageskarte
(10.00 – 12.30 Uhr oder
12.30 – 16.00 Uhr)
€ 7,00
€ 5,00
Wochenkarte
€ 24,00
€ 15,00
Saisonkarte Vorverkauf
(bis 19.12.2014, 12.00 Uhr)
€ 35,00
Saisonkarte Normalverkauf
€ 42,00
Öffnungszeiten Hauptsaison:
23.12.2016 – 08.01.2017 und
04.02.2017 – 26.02.2017
von 10.00 – 16.00 Uhr geöffnet
Schilift Stauder
Öffnungszeiten Zwischensaison:
09.01.2017 – 03.02.2017 und ab
27.02.2017 bis Saisonsende
nur Samstag und Sonntag von
13.00 – 16.00 Uhr geöffnet!
Außerhalb der Öffnungszeiten müs-
sen sich mindestens 5 Personen
anmelden. Anmeldung im TVB-Bü-
ro Innervillgraten Tel. 050 212 340
Saisonskarten für Kinder
Die Saisonskarten erhalten sie im
TVB-Büro Innervillgraten. Vorver-
kauf bis 21.12.2016, 12.00 Uhr.
Kosten der Saisonkarte
bis 21.12.2016 € 35,00,
ab 22.12.2016 € 40,00.
Bitte Foto mitbringen!!!
chert ihnen einen Mindestanteil am
Erbe, den sie jedenfalls aus dem
Nachlass bekommen müssen, auch
wenn sie in einem Testament nicht
bedacht wurden.
Ab 1. Jänner 2017 werden nur noch
die Nachkommen und die Ehegattin/
der Ehegatte oder die eingetragene
Partnerin/der eingetragene Part-
ner pflichtteilsberechtigt sein. Als
Pflichtteil steht ihnen – wie schon
bisher – die Hälfte der gesetzlichen
Erbquote zu. Die Pflichtteilsberech-
tigung der Eltern und weiterer Vor-
fahren wird durch die Erbrechtsre-
form beseitigt.
Pflichtteilsstundung
Das geltende Erbrecht sieht keine
Möglichkeit für die Erbin/den Erben
vor, den Pflichtteil, den sie/er an die
Pflichtteilsberechtigten auszahlen
muss, zu stunden.
Durch die Erbrechtsreform soll eine
Erleichterung v.a. bei Bestehen von
Familienunternehmen oder in Fäl-
len, in denen die Erbin/der Erbe
auf das Wohnhaus angewiesen ist,
geschaffen werden. Ab 1. Jänner
2017 kann auf Anordnung der Ver-
storbenen/des Verstorbenen (z.B.
im Testament) oder auf Verlangen
der belasteten Erbin/des belasteten
Erben durch das Gericht der Pflicht-
teil für die Dauer von fünf Jahren
gestundet werden. In besonderen
Fällen kann der Zeitraum durch das
Gericht auf maximal zehn Jahre
verlängert werden.
Erweiterung der Enterbungs-
gründe
Derzeit ist der Entzug des Pflichtteils
(oft auch als „Enterbung“ bezeich-
net) z.B. dann möglich, wenn die
Pflichtteilsberechtigte/der Pflicht-
teilsberechtigte die Verstorbene/
den Verstorbenen zu Lebzeiten im
Notstand hilflos gelassen hat oder
ihr/ihm gegenüber vorsätzlich eine
gerichtlich strafbare Handlung mit
mehr als einjähriger Strafdrohung
begangen hat.
Ab 1. Jänner 2017 werden auch
(mit mehr als einjähriger Freiheits-
strafe bedrohte) Straftaten gegen
nahe Angehörige der Verstorbenen/
des Verstorbenen sowie grobe Ver-
letzungen der Pflichten aus dem
Eltern-Kind-Verhältnis als Enter-
bungsgründe gelten. Entfallen wird
hingegen der Enterbungsgrund „der
beharrlichen Führung einer gegen
die öffentliche Sittlichkeit anstößi-
gen Lebensart“.
RIS -
Bundeskanzleramt Rechtsinformation