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Aktuelles
Information der Skischule
Hochpustertal
Heuer findet wieder vom 23. - 27. Jänner
2017, jeweils am Nachmittag ein Schikurs für
4 bis 10-jährige Kinder auf dem Thurntaler statt.
Die Ausschreibung erfolgt rechtzeitig über den
Kindergarten und die Volksschule Innervillgra-
ten.
Paul Schett
WINTERSPORT-
SCHULE
R
T-
Wenn aber der Waldeigentümer das
Sammeln von Pilzen oder Wald-
früchten nicht ausdrücklich (etwa
durch Hinweistafeln) untersagt, be-
schränkt oder hiefür ein Entgelt ver-
langt, ist das Aneignen von Pilzen
und Früchten zivilrechtlich zulässig
und entgeltfrei.
Die Zustimmung des Waldeigen-
tümers zum Sammeln (für den Ei-
genbedarf) ist anzunehmen, wenn
es dieser stillschweigend duldet.
Wer entgegen eines derartigen Ver-
botes des Waldeigentümers Pilze
oder Waldfrüchte sammelt, kann
von diesem zivilrechtlich geklagt
werden. Im Rahmen der Selbst-
hilfe können unzulässig gesam-
melte Früchte sogar vom Waldei-
gentümer abgenommen werden.
Durch öffentlich-rechtliche Bestim-
mungen kann das Pilze sammeln
beschränkt bzw. verboten sein!
Nach dem Forstgesetz begeht
eine Verwaltungsübertretung,
wer:
–
– sich unbefugt Pilze in einer Men-
ge von mehr als 2 kg pro Tag an-
eignet;
–
– Pilz- und Beerensammelveran-
staltungen durchführt oder daran
teilnimmt;
–
– sich unbefugt Früchte oder Sa-
men der im Anhang des im
Forstgesetzes angeführten Holz-
gewächse zu Erwerbszwecken
aneignet.
Als unbefugt gelten insbesondere
jene Personen, die nicht Waldei-
gentümer, Fruchtnießer oder Nut-
zungsberechtigter sind und auch
nicht im Auftrag oder mit Wissen
dieser Personen handeln.
Tiroler Pilzschutzverordnung
(Verordnung der Tiroler Landes-
regierung vom 13.09.2005 zum
Schutz von wildwachsenden Pilzen,
LGBl. 68/2005)
Verboten ist:
–
– Das mutwillige Beseitigen, Be-
schädigen oder Zerstören von
wildwachsenden Pilzen oder ih-
rer Teile
–
– Das Sammeln und Befördern
von wildwachsenden Pilzen von
mehr als zwei Kilogramm je Per-
son und Tag
–
– Die Verwendung von Rechen,
Haken und ähnlichen mecha-
nischen Hilfsmitteln beim Sam-
meln von wildwachsenden Pilzen
Erlaubt ist:
Das Sammeln und Befördern von
wildwachsenden Pilzen in der Zeit
von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr in ei-
ner Menge von höchstens zwei Ki-
logramm pro Person und Tag.
Forstservice Tirol
Rechtstipp: Pilze sammeln imWald - wem
gehören die „Schwammerl“?
Pilze, Beeren und sonstiges Waldobst stehen gemäß §§ 354 und 405 Allgemeines Bürgerli-
ches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich im Eigentum des Waldeigentümers.
Die Schischule Hochpustertal veranstaltet auch in diesem
Winter einen Kinder-Schikurs auf dem Thurntaler