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04/2015
Von den zuständigen Veterinärbehörden wurden auch für das
heurige Jahr Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen
und als Vorbeugemaßnahmen Kontrollen angeordnet und
Impfaktionen angeboten.
Räudebekämpfung bei Schafen und Ziegen
Die Schaf- und Ziegenräude ist eine Milbenerkrankung der
Schafe und Ziegen, die mit erheblichen wirtschaftlichen
Verlusten für die Tierhalter einhergeht. Die Bezirksverwal-
tungs- behörde ordnet daher zur wirksamen Bekämpfung
der Räude im Jahr 2015 Folgendes an:
Sämtliche Schafe und Ziegen des Bezirkes Lienz die auf
Almen oder Weiden aufgetrieben werden und Schafe und Zie-
gen, die zum Zwecke der Alpung oder Weidung aus umliegen-
den Bezirken kommen, müssen im Frühjahr 2015 einer
Räudebehandlung unterzogen werden.
Die Räudebehandlung erfolgt in Form einer Badung in
hiezu eigens errichteten Räudebädern unter Aufsicht eines
Bademeisters mit dem Badezusatz Sebacil EC 50%, das aus
öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt wird.
Als Alternative kann die Räudebehandlung mittels Injek-
tion eines Räudemittels durch den Tierarzt erfolgen. Die
Kosten für diese Behandlung sind zur Gänze vom Tierbesitzer
zu tragen. Die tierärztliche Bestätigung ist für Kontrollzweck
aufzubewahren.
Die Räudebehandlungen in den Räudebädern stehen aus-
nahmslos unter der
Aufsicht des (der) Bademeisters
der
jeweiligen Gemeinde.
Als solche wurden von der Gemeinde bestellt bzw. dieser
namhaft gemacht:
Für die Ortsteile Bichl, Oberassling, Thal und Unterassling -
Trojer Thomas, vlg. Gedaler.
Für die Ortsteile Bannberg, Dörfl, Oberthal, Penzendorf u.
Schrottendorf - Robert Lukasser-Weitlaner , vlg. Weber.
Für den Ortsteil Kosten – Mair Martin, vlg. Mesner.
Im Zuge der Schaf- und Ziegenbehandlung ist die
Kenn-
zeichnung aller Schafe und Ziegen
gemäß Tierkennzeich-
nungs- und Registrierungsverordnung 2009 zu überprüfen.
Die Räude gebadeten Tiere dürfen frühestens 35 Tage
nach einer Badung mit Sebacil EC 50% zum Zwecke der
Fleischgewinnung geschlachtet werden (Wartezeit!). Bei einer
tierärztlichen Behandlung ist die vom Tierarzt angegebene
Wartezeit einzuhalten! Bei Tieren, von denen Milch für den
menschlichen Verzehr gewonnen wird (Schafmilch-, Ziegen-
milchbetriebe) darf Sebacil nicht angewendet werden.
Von den Tierärzten und Bademeistern sind über die
Anzahl der behandelten Tiere, Bestätigungen auszufolgen
(Behandlungsscheine). Diese Bestätigungen sind beim Auf-
trieb von den Schaf- bzw. Ziegenhaltern oder deren Beauftrag-
ten zu Kontrollzwecken mitzuführen und auf Aufforderung
den Kontrollorganen vorzuweisen.
Die
Badezeiten
sind mit den Bademeistern (noch) in der Zeit
von Anfang Mai 2015 bis zum Abschluss des Auftriebes ca.
Anfang Juni 2015 zu vereinbaren und in der Gemeinde in orts-
üblicher Weise kundzumachen. Die festgelegten Badetermine
sind der Bezirkshauptmannschaft Lienz rechtzeitig vorzule-
gen.
Sowohl Alp- und Weidebesitzer als auch Hirten sind ver-
pflichtet, unbehandelte Schafe und Ziegen vom Weidebetrieb
fernzuhalten. Tritt trotz dieser Maßnahmen dennoch bei einem
Tier Räude auf, so ist gemäß § 17 des Tierseuchengesetzes
Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Bürger-
meister zu erstatten.
Übertretungen der Bestimmungen laut dieser Kundma-
chung werden nach dem Tierseuchengesetz geahndet.
Moderhinke
Zur Bekämpfung der Moderhinke wird wieder auf die Emp-
fehlung des Amtstierarztes verwiesen:
1. Schafherde auf Lahmheit der Tiere untersuchen.
2. Kranke Tiere absondern, behandeln (Klauenschnitt, Desin-
fektion, tierärztliche Behandlung) und erst nach völliger
Gesundung wieder zur Herde lassen.
3. Für möglichst trockenen und leicht zu reinigenden Stallbo-
den sorgen; bei Weidegang enge Koppelhaltung vermeiden.
4. Über die Möglichkeit der Schutzimpfung gibt der behan-
delnde Tierarzt Auskunft.
Alpweidegang:
Almbesitzer können vom Besitzer krankheitsverdächtiger
Schafe eine Bescheinigung über die erfolgte Behandlung ver-
langen. Wer kranke oder krankheitsverdächtige Tiere auf-
treibt, haftet für Schäden, wenn gesunde Tiere angesteckt
werden. Außerdem kann nach Anzeige bei der Behörde der
Abtrieb kranker Tiere angeordnet und fallweise auch ein Straf-
verfahren eingeleitet werden.
Vor der
Herbsteinstallung
müssen verseuchte Schafställe
saniert werden.
CAE Bekämpfung bei den Ziegen
Für die Organisation der Durchführung der CAE-Bekämpfung
in Sinne der Richtlinien der Landesveterinärbehörde ist der
Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Diese Richtlinien liegen im Gemeindeamt auf und sind an
der Amtstafel angeschlagen.
Wegen des großen Umfanges dieser Richtlinien und der eher
geringen Zahl an Ziegenhaltern wir auf den Abdruck in der
ACHSE verzichtet.
Alle Tierhalter werden auch von der Gemeinde aufgefordert,
die vorstehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, die
Bekämpfungshinweise zu beachten und danach zu handeln.
Für weitere Informationen stehen der Amtstierarzt bei der BH-
Lienz oder der zuständige Haustierarzt zur Verfügung.
Der Bürgermeister
Berhard Schneider, MBA
Amtliche Verlautbarungen zur Tierseuchenbekämpfung