
Informationsblatt der Gemeinde Amlach
Ausgabe 25 Dezember 2015 Seite 25
Allgemeine Informationen
zur Kindergartenbesuchspflicht
1) Wer ist besuchspflichtig?
Von der gesetzlichen Besuchspflicht umfasst sind Kinder
mit Hauptwohnsitz in Tirol, die am 31.
August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes
Lebensjahr vollendet haben und im
Folgejahr schulpflichtig werden.
2) In welchem Ausmaß besteht die Besuchspflicht?
Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden pro
Woche. Diese Stundenzahl muss sich auf mindestens vier
Werktage pro Woche verteilen.
3) Wie lange dauert die Besuchspflicht?
Die
Besuchspflicht
besteht
während
des
Kindergartenjahres. Das Kindergartenjahr beginnt am
zweiten Montag im September und dauert bis zu den
Schul-Hauptferien („Sommerferien“). Vom
Kindergartenjahr – und daher auch von der Besuchspflicht
– sind weiters folgende Tage bzw.
Zeiträume ausgenommen:
Samstage, Sonntage und
gesetzliche Feiertage,
der
2.
November
(Allerseelentag),
die Tage vom 24. Dezember
bis einschließlich 5. Jänner
(Weihnachts-ferien) und der
Montag,
der auf den 23. Dezember fällt,
die Tage vom zweiten
Montag im Februar bis zum
darauffolgenden
Sonntag
(„Schul-Semesterferien“),
der 19. März (Festtag des
Landespatrons),
die Tage vom Samstag vor
dem
Palmsonntag
bis
einschließlich Dienstag nach Ostern
(Osterferien),
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag
nach Pfingsten (Pfingstferien).
4) Wo kann die Besuchspflicht erfüllt werden?
Die Besuchspflicht kann sowohl in einem öffentlichen als
auch einem privat geführten Kindergarten
erfüllt werden.
5) Aus welchen Gründen kann ein Kind von der
Besuchspflicht ausgenommen werden?
Kinder können aufgrund einer schriftlichen Anzeige durch
die Eltern von der Besuchspflicht
ausgenommen werden, wenn:
ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines
besonderen
sonderpädagogischen
Förderbedarfs,
aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der
Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der
nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht
zugemutet werden kann,
sie vorzeitig die Schule besuchen,
sie einen Übungskindergarten besuchen,
sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und
sichergestellt ist, dass die
Bildungsaufgaben dort entsprechend dem Tiroler
Bildungsplan wahrgenommen werden,
sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer
Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern
schriftlich
erklären,
dass
die
Bildungsaufgaben
entsprechend dem Leitfaden des
Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
(„Leitfaden für die häusliche
Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ für
Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt;
dieser Leitfaden kann auf der Homepage des
Bundesministeriums abgerufen werden und ist
auch bei den Tiroler Bezirkshauptmannschaften bzw. dem
Stadtmagistrat Innsbruck erhältlich)
wahrgenommen werden.
6) Wie ist ein Ausnahmegrund geltend zu machen?
Sind die Eltern der Auffassung, dass ein Ausnahmegrund
vorliegt, so ist eine entsprechende Anzeige bis spätestens
Ende Februar vor dem Beginn des betreffenden
Kindergartenjahres bei der Gemeinde,
in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, schriftlich
einzubringen. Die Anzeige hat eine kurze
Begründung zu enthalten.
Die Wohnsitzgemeinde leitet
sodann
die
Anzeige
unverzüglich an die örtlich
zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmann-schaft bzw.
Bürgermeisterin
der
Stadtgemeinde
Innsbruck)
weiter.
Dieser
obliegt
die
Entscheidung
darüber, ob die angezeigte
Ausnahme gerechtfertigt ist.
Liegen die Voraussetzungen für
eine Ausnahme von der
Besuchspflicht nicht vor, so ist
die
Bezirksverwaltungsbehörde
verpflichtet, den Eltern binnen sechs Wochen ab dem
Einlangen der
vollständigen Anzeige die Ausnahme von der
Besuchspflicht zu versagen. Wird die angezeigte
Ausnahme nicht innerhalb dieser Frist versagt, so gilt die
Ausnahme (automatisch) als genehmigt.
7) Wann darf ein besuchspflichtiges Kind sonst noch
vom Kindergarten fernbleiben?
Besuchspflichtige Kinder dürfen (vom Fall des Vorliegens
eines gerechtfertigten Ausnahmegrundes im
Sinne des Punktes 5 abgesehen) dem Kindergarten nur im
Fall einer gerechtfertigten Verhinderung
fernbleiben.
Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z. B. vor bei
Erkrankung des Kindes
Erkrankung der Eltern
Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb
des Kindergartenjahres (zum Begriff
des Kindergartenjahres siehe Punkt 3)
außergewöhnlichen Ereignissen.
Ist ein Kind verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so
haben die Eltern die Kindergartenleitung