Nach wie vor herrscht bei den
tausenden Vereinen in Kärnten
Verwirrung darüber, ob sie ihre
Mitglieder, die bei Vereins-
festen mitarbeiten und helfen
nun bei der Kärntner Gebiets-
krankenkasse anmelden müssen
oder nicht. Immerhin drohen bei
einem Vergehen auch entspre-
chende Strafen.
Gleich vorweg: Ehrenamt-
lich tätige Vereinsmitglieder, die
freiwillig und unentgeltlich bei
einer Veranstaltung ihres Ver-
eines mitarbeiten sind NICHT
bei der Sozialversicherung an-
zumelden.
Voraussetzung ist, dass das
Fest mit dem Vereinszweck im
Einklang steht. Heißt soviel,
dass die Vereine für ihre Kas-
sa ein Fest veranstalten. Anders
verhält es sich aber bei Groß-
veranstaltungen (siehe Info-Ka-
sten).
„Unsere vielen Vereine im
Land halten jährlich rund
20.000 Veranstaltungen unter-
schiedlicher Größe ab. Die Ar-
beit der Mitglieder, die dafür
ihre Freizeit opfern, ist daher
nicht hoch genug zu schätzen.
Ohne Vereine, ohne Feste wäre
das kulturelle Leben in Kärnten
leer“, fasst LR Josef Martinz die
Sachlage zusammen. So ist es
auch schon mehrfach passiert,
dass die Vereine während eines
Festes für sie unerfreulichen Be-
such von den Beamten des zu-
ständigen Finanzamtes und den
Prüfern der Sozialversicherung
erhalten haben.
Daher müsse man den Verei-
nen das Leben erleichtern und
nicht erschweren. „Es gibt je-
doch Gesetze und die sind
einzuhalten.
Aber unsere Vereine und ihre
Mitglieder müssen auch Be-
Ehrenamtlich tätige
müssen nicht ang
Verunsicherung herrscht bei vielen Verei-
nen, ob sie ihre ehrenamtlichen Mitglieder,
die bei einem Fest helfen, bei der Sozial-
versicherung anmelden müssen oder nicht.
LR Josef Martinz klärt auf:
Zuständig für Anmeldung
von Vereinsmitgliedern, die
bei Festen aushelfen, ist die
Kärntner Gebietskranken-
kasse.
Prinzipiell wird zwischen
zwei Veranstaltungstypen
unterschieden:
1. Vereinsveranstal-
tungen, die im Einklang
mit dem Vereinszweck
stehen, wie Sänger-
feste, Feuerwehrfeste,
Sportwetbewerbe.
Die ehrenamtlichen Vereins-
mitglieder, die bei einem sol-
chen Fest freiwillig und vor
allem nachweislich ohne
Entlohnung aushelfen, sind
NICHT bei der Sozialversi-
cherung anzumelden.
Das gilt auch für die Ehepart-
ner von Vereinsmitgliedern,
für ihre Kinder und ihre El-
tern, die eventuell auch hel-
fen.
Am Besten ist es, die unent-
geltliche, freiwillige Mitar-
beit schriflich zu vereinba-
ren.
Es darf auch der Erlös der
Veranstaltung nicht auf die
Helfer aufgeteilt werden!
2. Großveranstaltungen
und Events
Vereinsmitglieder oder an-
dere Helfer solcher großen
Veranstaltungen sind wie
bisher bei der Kärntner Ge-
bietskrankenkasse anzumel-
den (Tel: 05780760). Aber
bite VOR Arbeitsantrit.
Außer eine Feuerwehr bei-
spielsweise macht für sich
als Platorm ein so großes
Fest. Dann gilt: Nicht anmel-
den (Punkt 1)
Auch wenn ein Verein Teil
eines so großen Festes ist
und mit einem Stand vertre-
ten ist, müssen die tätgen
Vereinsmitglieder und Helfer
angemeldet werden.
Beispiele dafür gibt es sehr
viele, wie den St. Veiter oder
Bleiburger Wiesenmarkt
oder den Villacher Kirchtag.
Ziel dieser Anmeldepflicht
bei den großen Veranstal-
tungen ist, die Wetbewerbs-
gleichheit zwischen Veran-
staltern von Festen und Wir-
ten herzustellen.
Erfolgen die Anmeldungen
bei der GKK nicht, drohen
empfindliche Strafen von
hunderten Euro bis im Ex-
tremfall 5.000 Euro.
Daher müsse man den Verei-