GZ_Iselsberg_2021_10
8 ISELSBERGERGEMEINDEBOTE Ausgabe 46 | Oktober 2021 WIE KOMME ICH ZU EINER BAUBEWILLIGUNG? Nach § 28 Tiroler Bauordnung (TBO) gibt es bewilligungspichtige, anzeigepichtige Bauvorhaben und solche, die weder bewilligungs- noch anzeigepichtig sind. Hier darf nun der Weg eines Baubewilligungsverfahrens aufgezeigt werden: BewilligungspichtigeVorhaben gem. § 28 Abs. 1 TBO sind a) der Neu-, Zu- undUmbau vonGebäuden; b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernissewesentlich berührt werden; c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einuss sein kann; es ist dabei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszeck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehendemVerwendungszweck auszugehen; d) die Nutzung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes; e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernissewesentlich berührt werden. Abzuklärende Vorfragen für das Bauverfahren Liegt das grundbücherliche Eigentum oder zumindest eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vor? Liegt einedemBauvorhaben entsprechende rechtskräftige undeinheitliche Flächenwidmung vor? Ist ein Bebauungsplan erforderlich? Sind Grundstücksänderungsverfahren (Grundstücksteilung, Grundstückszusammenlegung) grundbücherlich durchgeführt? Hat der Bauplatz eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsäche (Gemeindestraße, Servitut)? Ist der „Altbestand“ bewilligt? Liegen erforderliche Zustimmungserklärungen von Nachbarn vor, wenn mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze verbaut wird, zur Begehbarkeit von Dächern in den Mindestabstandsächen, welche höher als 1,5 m sind, wenn Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen unddergleichen höher als 2m in denMindestabstandsbereichen errichtet werden? Ist eventuell eine Zustimmungserklärung von der Landesstraßenverwaltung (Baubezirksamt Lienz) einzuholen?
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